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Das billigste Getränk muss „ohne“ sein …

Der Arm einer Kellnerin mit einem Block in der Hand. Foto: Robert Kneschke/Adobe Stock.

03.11.2022 – In Gaststätten und Kneipen „ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk.“ So steht es in Paragraf 6 des deutschen Gaststättengesetzes (§ 6 GastG), umgangssprachlich auch „Apfelsaft-Paragraf“ genannt. Das Gesetz soll vermeiden, dass Jugendliche alkoholische Getränke bestellen, weil Bier oder Wein günstiger sind als Wasser oder Saft. Doch längst nicht alle Gastronomen halten sich daran. Wie kann das sein?

Ihre Kalkulation richtet sich meist danach, welches Getränk sich gut verkauft. Manche Kneipenwirte umgehen das Gesetz, indem sie zum Beispiel Milch als günstigstes alkoholfreies Getränk anbieten, weil sie wissen, dass Milch in der Kneipe selten bestellt wird. Das zweitgünstigste Getränk kann dann ein alkoholisches sein, noch vor Wasser oder Limo.

Manchmal kommt noch ein weiter Grund hinzu: Gastronomen zahlen beim Einkauf oft höhere Preise als normale Kunden im Supermarkt – zum Beispiel wenn sie vertraglich an eine Brauerei gebunden und zur Getränkeabnahme verpflichtet sind. Da Bier von den Gästen aber häufig bestellt wird, wollen sie die Preise dafür nicht zu hoch ansetzen. Indem sie Wasser oder andere alkoholfreie Getränke teurer verkaufen, versuchen sie dies wieder auszugleichen.

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